Lexikon für Fachbegriffe aus dem Kfz Sachverständigen Bereich.

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    Aktivlegitimation

Aktualisiert am: 16.02.16

Aktivlegitimation bezeichnet quasi die von Gutachter zu beweisende Tatsache, dass dem Auftraggeber auch ein Anspruch gegen die Versicherung zustand


, den er dem Gutachter dann abgetreten hat. Ohne Aktivlegitimation des Kunden gab es keinen abtretbaren Anspruch und fehlt dem Gutachter dann auch die Berechtigung zu klagen und selbst von der Versicherung zu fordern. Hier ist zu beachten, dass nicht jeder Auftraggeber berechtigt ist, einen Gutachten-Auftrag zu erteilen oder eine Abtretung zu unterzeichnen. Ohne dass beispielsweise eine richtige Vollmacht vorliegt, kann kein Lebensgefährte oder Bekannter, Freund etc. einen Gutachten-Auftrag an den Gutachter erteilen. der Gutachter muss sich dann immer die Vollmacht als Vertretungsbefugnis nachweisen lassen.


Es ist sogar höchst umstritten, ob jemand, der einen PKW finanziert hat, einen solchen Anspruch hat oder nur die finanzierende Bank, denn die Banken lassen sich meist alle Schadensersatzansprüche im Darlehensvertrag abtreten und damit auch den auf Ersatz der Gutachterkosten.


Wichtig: Auch die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist, hat nicht automatisch einen Anspruch, einen Gutachter zu beauftragen.


In der Regel besteht ein solcher Anspruch nur für:



  • den Eigentümer des Fahrzeugs (Bei Finanzierung ist in der Regel die Bank die Eigentümerin)

  • den Darlehensnehmer bei der Bank (dies ist umstritten, aber der Darlehensnehmer schuldet der Bank stets ein repariertes Fahrzeug als Sicherheit und Rechenschaft zu Schäden, so dass er unserer Meinung nach ohne Gutachten seinen Pflichten nicht nachkommen kann)

  • den wahren Halter (das ist nicht zwangsläufig die Person aus dem Fzg.-Schein, sondern derjenige, der das Fahrzeug wirklich nutzt, bezahlt und darüber bestimmt)

  • den Leasingnehmer (wobei hier meist die Leasingbank als Eigentümerin den Gutachter selbst bestimmt); bei Leasing ist ohnehin immer höchste Vorsicht geboten, wenn Sie nicht leer ausgehen wollen.


Immer dann, wenn dem Gutachter eine andere Person gegenüber steht, muss deren Vollmacht für den Berechtigten zu handeln sichergestellt sein, oder Auftrag und Abtretung wirklich vom Berechtigten unterzeichnet werden.


Hier sollte künftig gezielt gefragt werden, ob Eigentum besteht und keine Bank etc. beteiligt ist, denn dann können Anwälte schon im Vorfeld sortieren und solche Fälle nicht einklagen oder die Kunden anders aufklären. Als Eigentümer ist immer eher die Person zu sehen, die auch im Kaufvertrag steht.


Das Problem entsteht da, wo die Kunden Rechtsanwälten eine Finanzierung verschweigen. Diese informieren dann die gegnerische Versicherung, dass keine Finanzierung besteht und diese zahlt an den Kunden.


Stellt sich nun erst in dem Verfahren, dass Sie gegen die Versicherung führen heraus, dass doch eine Finanzierung bestand, platzt nicht nur Ihr Anspruch, sondern die Kunden könnten sich einer Rückforderung ausgesetzt sehen.


Es wäre daher prima, wenn Gutachter im Vorfeld nur kurz abfragen können, ob eine Finanzierung besteht und wenn ja, bei welcher Bank. Das würde schon als Info die Rechtsanwälte ausreichen, um die Fälle besser abzuschätzen.


In solchen Fällen muss ggf. auf eine Klage dann verzichtet werden.


 

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