Bei unverschuldetem Unfall haben Sie laut Gesetz § 249 BGB viele Rechte.

Gemäß § 249 BGB bekommen Sie Ersatz aller Kosten, die im Zusammenhang mit der Schadenbehebung erforderlich sind ersetzt.

Wenn Sie nicht der Schaden Verursacher sind...

sondern der “Geschädigte”, dann spricht man von einem sogenannten Haftpflichtschaden. Dies bedeutet, dass der Unfallverursacher den gesamten Schaden des Geschädigten, der durch dieses Ereignis entstanden ist, ersetzen muss (§ 249 BGB). Bei einem Unfallschaden, der von einer Kfz-Haftpflicht Versicherung reguliert wird, kann der Geschädigte die folgenden Kosten erstattet bekommen. Dieser Schaden besteht in der Regel aus mehreren Positionen wie z.B.
Verkehrsunfall mit einem Mercedes Benz

  • Sachschaden
  • Personenschaden
  • Vermögensschaden

Zusammenfassung

Sie haben grundsätzlich das Recht Vorschläge, Ratschläge und Anweisungen der gegnerischen Versicherung abzulehnen.

"In der Regel bestehen Rechte auf:"

  • 1. Gutachtenerstellung durch einen neutralen und unabhängigen KFZ- Sachverständigen zur genauen und zuverlässigen Bestimmung des Sachschadens.
  • 2. Rechtsberatung durch einen Verkehrsrechtsanwalt, den Sie zur Rechtsberatung auf Kosten der gegnerischen Versicherung hinzuziehen.
  • 3. Kostenerstattung für das Abschleppen Ihres fahruntüchtigen Fahrzeugs.
  • 4. Nutzung eines Mietwagens.
  • 5. Freie Wahl der Reparaturwerkstatt Ihres Vertrauens.
  • 6. Ausgleich der merkantilen Wertminderung, d.h. der Versicherer muss dem Geschädigten die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeuges vor dem Unfall und dem Wiederbeschaffungswert nach der fachgerechten Reparatur ersetzen.
  • 7. Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit, in der Ihr Fahrzeug nicht fahrbereit und nicht verkehrssicher ist, sowie bei einem Totalschaden bis zum Ankauf eines Ersatzfahrzeuges, falls Sie auf einen Mietwagen verzichten. (In der Regel für mind. 14 Tage bei Totalschaden)
  • 8. Auszahlung der Reparaturkosten auf Gutachtenbasis, d.h. Sie können auf die Reparatur des Fahrzeuges verzichten oder eine Reparatur in Eigenregie durchführen. Die Reparaturkosten können dann in der im Gutachten ermittelten Netto Höhe abgerechnet werden, sofern die Totalschaden Grenze nicht überschritten ist.
  • 9. Erstattung der Umrüst-Kosten, wenn Sie das Ersatzauto entsprechend dem verunfallten Fahrzeug aufrüsten, z.B. Montage einer Anhängerkupplung, Radioanlage usw. Kostenerstattung aller Sachgegenstände, die im Zusammenhang mit dem Unfall beschädigt wurden, wie Kleidung und transportierte Gegenstände. z.B. Fotoausrüstung.
  • 10. Erstattung einer Kostenpauschale von 20,00 -30,00 € für Telefon- oder sonstige Auslagen . Alternativ zur Kostenpauschale werden bei Aufstellung und Vorlage der Belege die Nebenkosten erstattet und zwar die im Zusammenhang mit dem Unfall stehen, z.B. Reisekosten, usw.

Durch die eintrittspflichtige Kfz Versicherung ist grundsätzlich zu erstatten...

1. Bergungskosten

Ist das eigene Fahrzeug nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall nicht mehr verkehrssicher oder fahrfähig, so sollte es vom Unfallort geborgen werden. Die Kosten dafür hat die gegnerische Haftpflichtversicherung zu ersetzen. Die Rechnung des Abschleppunternehmens ist bei der gegnerischen Versicherung einzureichen. Dies kann auch ein Anwalt für Sie erledigen.

2. Reparaturkosten

Grundsätzlich hat die Versicherung die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten zu übernehmen. Sie können die Reparaturkosten aber auch fiktiv abrechnen, in dem Sie der Versicherung ein Gutachten von einem KFZ-Sachverständigen vorlegen. Wann werden sie gezahlt? Die Versicherung hat Reparaturkosten für die Beschädigung des Fahrzeugs grundsätzlich in der tatsächlich anfallenden oder durch ein Gutachten zu ermittelnden Höhe zu zahlen. Denn der Geschädigte kann grundsätzlich verlangen, dass sein Fahrzeug wieder in den Zustand versetzt wird, in dem es sich vor dem Unfall befand. Die Versicherung muss allerdings dann die Reparaturkosten nicht mehr zahlen, wenn das Fahrzeug durch den Unfall einen Totalschaden erlitten hat. Ausnahme: 130%-Regel.

3. Wertminderung

Dies ist der bei einem Verkauf des reparierten Fahrzeugs zu erwartende Mindererlös. Berechnet wird er i.d.R. für Fahrzeuge, die nicht älter als 5 Jahre sind und deren Laufleistung geringer als 100.000 km ist. In Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden. Die Höhe der Wertminderung wird von einem Sachverständigen im Rahmen eines Haftpflicht Kfz Gutachtens ermittelt.

4. Schmerzensgeld

Schmerzensgeld im Kfz-Haftpflichtschadenfall ist ein finanzieller Ausgleich für eine unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigung. Diese muss gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung belegt werden. Auskunft darüber geben Ärzte und Rechtsanwälte.

5. Anwaltskosten

Nach deutschem Recht bekommt der Geschädigte bei einem unverschuldeten Kfz-Haftpflichtschaden Rechtsanwalts- und Gutachterkosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet. Einzureichen ist die Honorarrechnung bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung. In der Regel wird dieses vom beauftragten Kfz Gutachter (durch uns) erledigt.

6. Sachverständigenhonorar

Nach deutschem Recht bekommt der Geschädigte bei einem unverschuldeten Kfz-Haftpflichtschaden die Rechnung des Sachverständigen erstattet. Einzureichen ist dessen Honorarrechnung bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Wird mit der Beauftragung des Sachverständigen der Honoraranspruch aus dem Schadenersatz zugunsten des Sachverständigenbüros abgetreten, so können unsere Sachverständige mit der Versicherung direkt abrechnen.

7. Mietwagenkosten

Ist ein Fahrzeug durch einen unverschuldeten Kfz-Haftpflichtschaden nicht mehr nutzbar, so kann sich der Geschädigte, wenn er ein Ersatzfahrzeug benötigt, anstelle des Mietwagens auch den Nutzungsausfall bezahlen lassen. Den Tagessatz der Nutzungsausfallgruppe, dem das Fahrzeug zuzuordnen ist, gibt der Sachverständige im Haftpflicht-Kfz-Gutachten an. Über die Anspruchsdauer können nur die gegnerische Versicherung oder ein Rechtsanwalt Auskunft geben. Wird ein Ersatzfahrzeug benötigt, ist die Reparaturdauer laut Kfz-Gutachten (Arbeitszeit ohne Wartezeit) in der Regel Teil der Anspruchsdauer.

8. Kostenpauschale

Pauschalbetrag für Ihnen entstandenen Kosten.
Näheres darüber können Sie bei der gegnerischen Versicherung oder Ihrem Rechtsanwalt erfahren.

9. Zulassungs-/ Abmeldekosten

Kosten, die für Fahrzeug unfallbedingt beim An- und Abmeldung anfallen. Kosten für beschädigte Kennzeichen-Plaketten.

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