Lexikon für Fachbegriffe aus dem Kfz Sachverständigen Bereich.

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    Fachanwalt / Verkehrsrecht - Fachanwalt

Aktualisiert am: 17.03.14

Ein auf einen bestimmten Themenbereich spezialisierter Rechtsanwalt, der seine Spezialisierung durch Prüfungen nach umfangreichen Lehrgängen nachgewiesen hat und durch mindestens zehn Stunden nachzuweisender Fortbildung pro Jahr aufrechterhält.


 
    Fahrlässigkeit und Obliegenheit

Aktualisiert am: 25.04.16

Fahrlässigkeit und Obliegenheit bezieht sich auf die Schadenentstehung und meint „aus Versehen“, also ohne Absicht. Kritisch wird es aber, wenn dem Verursacher des Schadens grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Dann ist der Schaden zwar noch immer ohne Absicht entstanden. Jedoch ist das Fehlverhalten objektiv gefährlich und subjektiv unentschuldbar im Sinne von „So etwas darf nicht passieren“. Einfache Fahrlässigkeit kann hingegen mit der Faustformel „Das kann doch jedem mal passieren“ umschrieben werden.
Liegt grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheit vor, darf der Kaskoversicherer die Leistung je nach Umständen kürzen, in Extremfällen bis auf Null.


© IWW-Institut


 
    Fahrzeughalter

Aktualisiert am: 17.03.14

Weit verbreitet, aber falsch ist die Ansicht, der Halter eines Kraftfahrzeugs sei derjenige, der in der Zulassungsbescheinigung eingetragen ist.
Vielmehr definiert der BGH: „Halter eines Kraftfahrzeugs ist, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Entscheidend ist dabei nicht das Rechtsverhältnis am Kraftfahrzeug, insbesondere nicht die Frage, wer dessen Eigentümer ist; vielmehr ist maßgebend eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen, in erster Linie wirtschaftlichen Beziehung zum Betrieb des Kraftfahrzeugs im Einzelfall ankommt. Wer danach tatsächlich und wirtschaftlich der eigentlich Verantwortliche für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges im Verkehr ist, schafft die vom Fahrzeug ausgehenden Gefahren, für die der Halter nach den strengen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes einstehen soll.“ (BGH, Ur-teil vom 10.7.2007, Az. VI ZR 199/06; Abruf-Nr. 072887)


© IWW-Institut


 
    Fiktive Schadenabrechnung

Aktualisiert am: 09.01.13

Unter fiktiver Schadens Abrechnung nach einem Autounfall versteht man die Geltendmachung eines Schadens auf der Basis des durch den Kfz Sachverständigen erstellten Kfz Gutachtens, ohne dass tatsächlich Reparaturrechnungen über die Schadensbeseitigung oder die Ersatzteilbeschaffung vorgelegt werden.

Siehe auch: Mehrwertsteuer (fiktive Schaden Abrechnung)

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